31.01.2012 | 13:55 | Nachrichten
Die Bevölkerung im Umkreis von rund zwanzig Kilometern um die Kernkraftwerke kann im Ernstfall gefährdet sein. Bund und Kantone haben für diese Zielgruppe neue Informationsunterlagen erarbeitet. Sie werden in den nächsten Tagen an die Haushalte versendet.
Die Einwohner von Niedergösgen (SO) währen bei einem Unfall im AKW Gösgen besonders gefährdet. (Bild: wikicommons)
Rund um die Schweizer Kernkraftwerke sind zwei Notfallschutzzonen definiert. Die Zone 1 hat einen Radius von fünf Kilometern rund um das Kernkraftwerk, die Zone 2 hat einen Radius von zwanzig Kilometern rund um die Zone 1. Für diese Notfallschutzzonen haben Bund und Kantone aktuelle Informationsunterlagen erarbeitet. Im atomaren Ernstfall hätte die Bevölkerung in diesen Zonen aktualisierte Checklisten, eine Broschüre und einen Zonenplan zur Verfügung. Der Versand an die Bevölkerung ist für die nächsten Tage vorgesehen. Auf der Website des Bundesamts für Bevölkerungs-schutz sind die Unterlagen auch elektronisch einsehbar: www.bevoelkerungsschutz.ch.
Kanton Aargau besonders betroffen
Mit den Kernkraftwerken Beznau I und II, Leibstadt und Gösgen (SO) ist der Kanton Aargau besonders daran interessiert, aktuelle Unterlagen an die Bevölkerung in den Notfallschutzzonen 1 und 2 abgeben zu können. Weitere betroffene Kantone sind Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Luzern, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Zürich.
Durch die Verteilung der neuen Informationsunterlagen können bei der Bevölkerung weitere Fragen auftauchen. Aus diesem Grund stellt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz vom 1. bis zum 10. Februar 2012 eine spezielle Telefon-Hotline zur Verfügung. Unter der Nummer 061 202 05 69 werden Anfragen zum Notfallschutz beantwortet. Die kostenpflichtige Hotline ist von Montag bis Samstag jeweils zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr in Betrieb.
Keine direkte Reaktion auf Fukushima
Die aktuelle Informationskampagne ist keine Reaktion auf den Kernkraftwerk-Unfall in Fukushima vom März 2011. Die entsprechenden Planungen starteten bereits wesentlich früher. Auch der Zeitpunkt für die Verteilung wurde bereits vor den Ereignissen in Fukushima festgelegt. Die Informationsunterlagen sind jedoch nach den Ereignissen in Fukushima nochmals überprüft und in Einzelheiten angepasst worden.
Mit der Informationskampagne erfüllen die Kantone einen klaren gesetzlichen Auftrag. Dieser ist festgelegt in der Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV) vom 20. Oktober 2010. Die entsprechenden Kosten müssen die AKW-Betreiber übernehmen.
2004/05 wurden in den Zonen 1 und 2 Jodtabletten direkt an die Bevölkerung abgegeben. Das Gebiet der übrigen Schweiz wird als Zone 3 bezeichnet. In diesem Gebiet werden allfällig erforderliche Schutzmassnahmen durch die zuständigen Stellen der Notfallorganisation angeordnet. (mgt/aes)
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